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Zurück zur ÜbersichtNach Trennung Streit über den Verbleib des Hundes - Nicht Bindung zählt, sondern Eigentum
Im Streit um einen Hund, der während einer nichtehelichen Beziehung angeschafft wurde, entschied das Landgericht Bamberg, dass die Klägerin als alleinige Eigentümerin gilt und das Tier vom Ex-Partner herausverlangen darf.
Die Klägerin und der Beklagte führten eine Beziehung, während der intakten Lebensgemeinschaft wurde ein Hund angeschafft („Alex“), gemeinsame Kinder hatte das Paar nicht. Das Tier wurde in den Niederlanden „adoptiert“, so der Wortlaut des „Adoptionsvertrages“, in dem die Klägerin als diejenige Person, die den Hund „adoptiert“, bezeichnet ist. Während eines gemeinsamen Urlaubs in den Niederlanden, den beide in einer in ihrem Eigentum stehenden Ferienwohnung verbrachten, entschied sich die Klägerin, die Beziehung zu beenden, und kehrte – für den Beklagten überraschend – nicht in die Wohnung zurück. Der Beklagte nahm den Hund mit zurück nach Deutschland. Wenige Wochen danach forderte ihn die Klägerin zur Herausgabe des Tieres auf. Darauf reagierte der Beklagte jedoch nicht und war auch im Übrigen für die Klägerin nicht mehr erreichbar.
Vor dem Amtsgericht Forchheim verlangte die Klägerin die Herausgabe des Tieres. Beide Parteien vertraten die Auffassung, eine starke emotionale Bindung zu dem Hund aufgebaut zu haben und dass der jeweils andere durch sein Verhalten das Wohl des Tieres gefährde. Beide nahmen für sich in Anspruch, Eigentümer des Tieres zu sein. Mit Endurteil vom 28.11.2024 erfolgte die Verurteilung des Beklagten, den Hund an die Klägerin herauszugeben. Der Beklagte ging gegen diese Entscheidung in Berufung, das Landgericht Bamberg wies diese jedoch zurück. Anders als beim Streit um das Sorgerecht für gemeinsame Kinder spiele die Frage danach, wer eine stärkere emotionale Bindung zu dem Tier habe oder für dieses besser Sorge, keine Rolle. Das Eigentum an dem Hund und damit die Berechtigung des Herausgabeverlangens sei ausschließlich nach dem Sachenrecht zu beurteilen, d. h. maßgeblich sei nicht die emotionale Bindung, sondern allein das Eigentum, das sich in diesem Fall aus dem „Adoptionsvertrag“ sowie Versicherungsunterlagen und der Hundesteuerpflicht der Klägerin ergab. Das Berufungsgericht bestätigte damit die Entscheidung des Amtsgerichts Forchheim. Damit ist das Urteil rechtskräftig.
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