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Zurück zur ÜbersichtGrundsteuer in NRW: Rein fiskalische Gründe für höhere Hebesätze für Nichtwohngrundstücke verstoßen gegen Grundsatz der Steuergerechtigkeit
Die von den Städten Bochum, Essen, Dortmund und Gelsenkirchen festgelegten höheren Hebesätze zur Bestimmung der Grundsteuer für in der jeweiligen Gemeinde liegende Nichtwohngrundstücke verstoßen gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Darauf basierende Grundsteuerbescheide sind rechtswidrig. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschieden (Az. 5 K 2074/25, 5 K 3234/25, 5 K 3699/25 und 5 K 5238/25).
Die Eigentümer von Grundstücken in der jeweilig beklagten Gemeinde klagen gegen Grundsteuerbescheide für ihre Grundstücke, die die zuständigen Finanzämter jeweils im Grundsteuerwertbescheid für das Verwaltungsgericht bindend als Nichtwohngrundstück eingeordnet hatten. Für die Geschäfts-/Gewerbegrundstücke und unbebauten Grundstücke hat die jeweilige für 2025 geltende Gemeindesatzung über den Grundsteuerhebesatz für die Grundsteuer B in allen vier Verfahren unterschiedliche Hebesätze für „Wohngrundstücke“ und „Nichtwohngrundstücke“ vorgeschrieben. Damit haben die Gemeinden von einer ihnen durch das Land Nordrhein-Westfalen im Zuge der Reform des Grundsteuerrechts eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht. „Wohngrundstücke“ in diesem Sinne sind Grundstücke mit Einfamilien- und Zweifamilienhäusern, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum. Durch die differenzierten Hebesätze sollten u. a. die Wohnnebenkosten aus sozial- und gesellschaftspolitischen Gründen reduziert oder zumindest auf dem bisherigen Niveau gehalten werden und die dadurch verminderten Grundsteuereinnahmen sollten die höheren Hebesätze für Nichtwohngrundstücke ausgleichen. Die klagenden Grundstückseigentümer sehen sich gegenüber Eigentümern von Wohngrundstücken ungerechtfertigt benachteiligt.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gab den Grundstückseigentümern recht und hat die sie betreffenden Grundsteuerbescheide aufgehoben. Die höheren Hebesätze für die Besteuerung der Nichtwohngrundstücke in den Satzungen der Gemeinden verstoßen gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Steuergerechtigkeit, da sie die Eigentümer von Nichtwohngrundstücken ohne rechtlich tragfähigen Grund gegenüber den Eigentümern von Wohngrundstücken benachteiligen. Bei dem gleichen Steuergegenstand seien einheitliche Hebesätze steuergerecht. Abweichungen durch unterschiedliche Hebesätze seien zu rechtfertigen. Rein fiskalische Gründe würden nicht ausreichen. Die Abweichungen von einem einheitlichen Hebesatz nach unten zur Privilegierung von Wohngrundstücken durch niedrigere Hebesätze könnten sachlich durch Gemeinwohlzwecke gerechtfertigt sein, wenn sie einen Anstieg der Wohnkosten vermeiden sollen. Jedoch fänden sich keine sachlichen Gründe für die Abweichungen von einem einheitlichen Hebesatz nach oben durch die höheren Hebesätze für die Nichtwohngrundstücke. Diese dienten dazu, das Gesamtaufkommen der Grundsteuer für die Gemeinden nicht deutlich unter das Vorjahresaufkommen sinken zu lassen, wenn der Hebesatz für Wohngrundstücke niedriger bestimmt wurde. Dieser rein fiskalische Zweck eigne sich nicht als Rechtfertigung für die erhöhten Hebesätze zulasten der Nichtwohngrundstücke.
Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen und die Sprungrevision bei dem Bundesverwaltungsgericht wurden zugelassen.
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