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Steuern / Verfahrensrecht 
Montag, 08.06.2026

Nichtabgabe von Steuererklärungen: Keine Steuerhinterziehung durch bloßes Unterlassen

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die bloße Nichtabgabe von Einkommensteuererklärungen nicht ohne Weiteres eine Steuerhinterziehung begründet (Az. 4 K 135/19 E). Im Streitfall hob das Gericht die Einkommensteuerfestsetzung samt Verspätungszuschlag für 2009 wegen Verjährung auf, bestätigte jedoch die Festsetzung für 2010.

Steuerklassenkombination III/V

Die verheirateten Kläger hatten ab 2009 – nach Aufnahme einer Beschäftigung der Ehefrau und Steuerklassenkombination III/V – keine Steuererklärungen mehr eingereicht. Das Finanzamt erließ erst 2018 Steuerbescheide und berief sich auf eine verlängerte Festsetzungsfrist wegen Steuerhinterziehung.

Leichtfertige Steuerverkürzung durch Nichtabgabe der Steuererklärungen

Dem folgte das FG nur teilweise: Zwar sei der objektive Tatbestand einer Steuerverkürzung durch Unterlassen erfüllt. Es fehle jedoch für beide Jahre am Nachweis eines (bedingten) Vorsatzes. Insbesondere hielt es das Gericht für plausibel, dass die Kläger davon ausgegangen seien, die Steuerschuld sei durch den Lohnsteuerabzug bereits vollständig beglichen. Für 2009 war die Festsetzungsfrist daher bei Erlass des Bescheids bereits abgelaufen.

Die Festsetzungsfrist war hingegen für 2010 noch nicht abgelaufen: Das Gericht nahm eine leichtfertige Steuerverkürzung an. Die Kläger hätten nach Ansicht des Gerichts erkennen können, dass sie für die Streitjahre jeweils zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet waren. Aufgrund der geänderten Einkommensverhältnisse hätten die Kläger Anlass gehabt, sich über ihre Erklärungspflichten zu informieren. Damit galt die verlängerte fünfjährige Festsetzungsfrist, sodass der Bescheid noch rechtzeitig erging.

Festsetzung von Verspätungszuschlägen

Auch bei den Verspätungszuschlägen differenziert das Gericht: Der Zuschlag für 2009 war wegen Verjährung ermessensfehlerhaft, derjenige für 2010 dagegen rechtmäßig.

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